_ werde der Beschwerdeführer nach wie vor als massnahmenbedürftig erachtet. Die Durchführbarkeit der stationären therapeutischen Massnahme bzw. die Massnahmenfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit einer grundlegend positiven Beeinflussung der Legalprognose könne zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht zweifelsfrei bejaht oder verneint werden. Aus milieutherapeutischer Sicht werde – entgegen der Empfehlung aus dem Bereich Forensik – die zumindest einstweilige Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen, bis die Massnahmenfähigkeit abschliessender beurteilbar sei.