Gleichzeitig sei er fordernder gegenüber dem Vollzugspersonal aufgetreten. Mitinsassen gegenüber präsentiere er sich wehrhafter und vertrete seien Meinung klarer, was eine grundsätzlich zu begrüssende Entwicklung sei und Gegenstand weiterer Beobachtung und Förderung sein werde. Vor dem Hintergrund der wahrnehmbaren, jedoch lediglich marginal und langsam erreichten Fortschritte sowie der aktuell stagnierenden Entwicklung in grundlegenden Lebensbereichen und der Alltagsbewältigung seit dem Eintritt in die JVA Q.________ werde der Beschwerdeführer nach wie vor als massnahmenbedürftig erachtet.