25 seiner Bezugsperson. Dabei scheine er aber überwiegend an der Umsetzung eigener Ziele interessiert zu sein, die Klärung tieferliegender Konflikte mit Mitinsassen scheine zweitrangig zu sein. In der Zusammenarbeit mit der Bezugsperson sei er bemüht, seine positiven Eigenschaften zu betonen und sich absprachefähig zu präsentieren. Gleichzeitig habe er wiederholt versucht, für sich Ausnahmeregeln zu erreichen. In den vergangen zwei Monaten habe sich der Beschwerdeführer klarer in seinen Gedanken gezeigt. Gleichzeitig sei er fordernder gegenüber dem Vollzugspersonal aufgetreten.