Man habe mehrfach beobachtet, wie der Beschwerdeführer Absprachen zu umgehen versucht habe, wenn er das Gefühl gehabt habe, nicht erwischt zu werden. Werde er dann doch entlarvt, so leide er unter einer immensen Strafangst, welche jedoch künftige heimliche Bedürfnisbefriedigungen nicht genügend zu verhindern vermöge. Man sei der Ansicht, dass weiterhin eine bedeutsame legalprognostische Belastung vorliege, bezweifle aber, dass weitere bedeutsame psychotherapeutische Fortschritte erreicht werden könnten, weshalb man eine Beendigung der therapeutischen Massnahme für angezeigt halte. Gemäss dem ergänzenden Führungsbericht vom 18. Juli 2017 (Vollzugsakten pag.