In anderen Zusammenhängen zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer über kein inneres Gewissen im eigentlichen Sinne verfüge. Seine Handlungen würden nie durch innere moralische Vorgaben oder drohende Schuldgefühle reguliert. Hingegen habe er eine immense Angst vor Bestrafung, was zu einer gewissen Regulation des stark triebhaft gesteuerten Verhaltens taugen könne. Dies allerdings nur, solange keine Chance bestehe, dass er nicht doch einer kontrollierenden Instanz entwischen könne. Man habe mehrfach beobachtet, wie der Beschwerdeführer Absprachen zu umgehen versucht habe, wenn er das Gefühl gehabt habe, nicht erwischt zu werden.