Er verweigere weiterhin die Teilnahme an dem für ihn dringendst nötig erachteten ASAT-Gruppentherapieprogramm, einem wichtigen Pfeiler der Sexualstraftäter-Therapie in der JVA Q.________. Es sei fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer der Therapie tatsächlich stellen wolle. Man sei sich unsicher, ob er nicht nur nach Auswegen suche, um die stationäre Therapie in der JVA Q.________ scheitern zu lassen. Von einer Therapiemotivation könne jedenfalls keine Rede sein.