Es werde mit dem Beschwerdeführer zusammen erarbeitet werden müssen, was die nächsten sinnvollen Schritte und weiteren Ziele seien. Unzweifelhaft sei, dass die stationäre Massnahme fortgesetzt werden sollte. Gemäss Führungsbericht der JVA Q.________ vom 3. Juni 2016 (Vollzugsakten pag. 1073 ff.) kam es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinen Verstössen gegen die Hausordnung. Der Beschwerdeführer erscheine pünktlich zur Arbeit und scheine dieser gegenüber positiv eingestellt zu sein. Sein Erscheinungsbild wirke aber zeitweise schmuddelig ________. Im Umgang mit den Arbeitsagogen sei der Beschwerdeführer oberflächlich, freundlich und oft überangepasst.