In einer internen Fallbesprechung vom 11. Mai 2016 (Vollzugsakten pag. 1055a f.) kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, es bestünden genügend Hinweise darauf, dass sich die sexuelle Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf die eigenen, sondern auch auf fremde Kinder beziehe (unter Verweis auf S. 11, 12 und 18 des ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 2. November 2009), weshalb legalprognostische Bedenken hinsichtlich der im Gutachten von 2014 gestellten Diagnose der auf Inzest beschränkten Pädophilie bestünden.