Diesen Risikofaktoren solle mit einer eng betreuten, geschlossenen Unterbringung sowie mit der Fortführung der therapeutischen und allenfalls medikamentösen Behandlung entgegengewirkt werden. Es werde empfohlen, den Beschwerdeführer nicht in den offenen Massnahmenvollzug zu versetzen und ihm auch keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen zu gewähren (pag. 1035 ff.).