787 und 1018). Im Zeitpunkt der angefochtenen temporären Sistierung der Vollzugslockerungen war ihm (klinikintern) wieder die Ausgangsstufe 8 (unbegleitete Ausgänge im Areal für eine Stunde, Vollzugsakten 877) gewährt worden. Geplant war ausserdem die Wiedereinführung der Ausgangsstufe 9. Von der Vollzugsbehörde grundsätzlich bewilligt waren dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Stufen 9 (individuelle externe Ausgängen von maximal sechs Stunden) und 10 (ein monatlich unbegleiteter Tagesurlaub von maximal acht Stunden zwecks Besuchs der Mutter). 12.2 Im Regionalgefängnis N.______