Nachdem Dr. E.________ in ihrem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Mai 2014 aber zum Schluss gekommen war, solche individuellen externen Ausgänge seien vertretbar (Vollzugsakten pag. 660), bewilligte die Vollzugsbehörde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 erstmals unbegleitete Ausgänge im von der Klinik beantragten Umfang (u.a. unter den Auflagen einer intensiven Vorund Nachbereitung, eines Kontaktverbots zu Kindern im Schutzalter ________, Vollzugsakten pag. 693). Nach einer vorübergehenden Rückstufung auf Stufe 4 (Vollzugsakten pag.