Die Rüge ist unbegründet. Auf die Darstellung der Vorinstanz (und der Kammer in ihrem Beschluss SK 16 215) zum Vollzugsverlauf in der P.________ Klinik kann abgestellt werden. Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der gewährten Vollzugslockerungen Folgendes: Der Beschwerdeführer hatte zunächst das Ausgangspaket 1 («Begleiteter Ausgang») durchlaufen und befand sich auf Ausgangsstufe 7 (begleiteter Gruppenausgang ausserhalb des Areals), als die P.________ Klinik die Vollzugsbehörde am 24. Juni 2013 erstmals um Bewilligung vorsichtig sukzessiv auszudehnender unbe-