Auch im Rahmen der Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts hielt die Direktion im Übrigen explizit fest, dass es nach Auffassung der Klinik im Zeitpunkt der Berichterstattung keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer unmittelbar ausgehende Bedrohung gegeben habe und auch keine Fluchttendenzen beobachtet worden seien, weshalb die Klinik die Wiedereinführung der – aus ihrer Sicht – therapeutisch indizierten und aus Sicherungsaspekten vertretbaren Ausgangsstufe 9 geplant habe. Weitere Beispiele für die angebliche «Patch-Work-Begründungstechnik» (pag. 19) bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.