Es handelt sich um den ersten der beiden von der Klinik an anderer Stelle angeführten und von der Vorinstanz erwähnten Gründe für das "Zurverfügungstellen" des Beschwerdeführers (pag. 44). Auch im Rahmen der Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts hielt die Direktion im Übrigen explizit fest, dass es nach Auffassung der Klinik im Zeitpunkt der Berichterstattung keine Anzeichen für eine vom Beschwerdeführer unmittelbar ausgehende Bedrohung gegeben habe und auch keine Fluchttendenzen beobachtet worden seien, weshalb die Klinik die Wiedereinführung der – aus ihrer Sicht – therapeutisch indizierten und aus Sicherungsaspekten vertretbaren Ausgangsstufe 9 geplant habe.