Fachkommission […] und der […] Sistierung aller unbegleiteten Ausgänge» keine Möglichkeit mehr sah, den Beschwerdeführer lege artis zu behandeln (Vollzugsakten pag. 897), wird im angefochtenen Entscheid schliesslich ebenfalls wiedergegeben. Es handelt sich um den ersten der beiden von der Klinik an anderer Stelle angeführten und von der Vorinstanz erwähnten Gründe für das "Zurverfügungstellen" des Beschwerdeführers (pag.