___ Klinik keine Reservemedikamente bezogen. Dem Austrittsbericht ist klar zu entnehmen, dass keine pharmakologische Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden habe und der Beschuldigte die in Reserve verordneten Psychopharmaka (Seroquel und Prazine) «so gut wie nie» beziehe. Bei den in der Beschwerde erwähnten übrigen Medikamenten aus der Reservemedikation handelt es offenkundig um Präparate zur Behandlung somatischer Beschwerden (Vollzugsakten pag. 896), welche im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter interessieren. Dass die P.________ Klinik «im Rahmen der Beurteilung der […] Fachkommission […] und der […]