Alle anderen Eintrittsbefunde waren unauffällig (vgl. Vollzugsakten pag. 896) und im vorliegenden Zusammenhang interessierte speziell die beschriebene Wechselhaftigkeit im Affekt. Gerade in diesem Bereich ergaben sich – im Übrigen für den Beschwerdeführer positive und von der Vorinstanz ebenfalls erwähnte – Veränderungen bis zum Zeitpunkt der Entlassung («regelrecht bis hin zu misstrauisch», vgl. Vollzugsakten pag. 897). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz auch nicht zu Unrecht der Eindruck vermittelt, er habe in der P.________ Klinik keine Reservemedikamente bezogen.