16 Auch dass der Klinik bis zuletzt keine Hinweise vorlagen, dass der Beschwerdeführer sein «Abstinenzverbot», d.h. sein Kontaktverbot zu Kindern verletzt hätte (Vollzugsakten pag. 896, vgl. auch pag. 1018), geht aus dem angefochtenen Entscheid zur Genüge hervor. Sodann ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur das affektive Verhalten des Beschwerdeführers («sehr wechselhaft») aus dem Abschnitt «Befunde bei Eintritt» des Kurzaustrittsberichts wiedergegeben hat. Alle anderen Eintrittsbefunde waren unauffällig (vgl. Vollzugsakten pag.