Diese Ausführungen der Klinik dienten indessen nur beispielhaft der – von der Vorinstanz sehr wohl erwähnten – Auffassung der P.________ Klinik, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, deliktnahe Gefahrensituationen zu erkennen und diese Situationen zu meiden bzw. zu entschärfen (vgl. S. 18 des angefochtenen Entscheids, pag. 44).