17 f.) an der vorinstanzlichen Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts der P.________ Klinik vom 29. Januar 2016 (Vollzugsakten pag. 895 ff.) verfängt nicht: Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht erwähnte, dass der Beschwerdeführer sich nach Einschätzung der Klinik «z.B. darüber im Klaren [sei], dass er keine 1:1 Situation mit einem Kind herstellen […], nicht alleine ein Schwimmbad besuchen […] bzw. sich nicht auf einen Kinderspielplatz begeben [dürfe]» (Vollzugsakten pag. 896). Diese Ausführungen der Klinik dienten indessen nur beispielhaft der – von der Vorinstanz sehr wohl erwähnten – Auffassung der P._____