Vielmehr hat die Direktion die Aktenlage – soweit vorliegend relevant – sehr sorgfältig und ausgewogen wiedergegeben. Namentlich hat sie wiederholt festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer in der P.________ Klinik gewährten Vollzugslockerungen nach Einschätzung der Klinik weitgehend klaglos verlaufen seien und die behandelnden Ärzte weitergehende Vollzugsöffnungen als sinnvoll und als aus legalprognostischer Sicht vertretbar erachtet hätten. Auch die vom Beschwerdeführer «exemplarisch» vorgebrachte Kritik (vgl. pag. 17 f.) an der vorinstanzlichen Wiedergabe des Kurzaustrittsberichts der P._____