_ Klinik kann auf die ausführliche und zutreffende chronologische Darstellung der Vorinstanz in E. II.4. des angefochtenen Entscheids und überdies auf E. III.16.3 des Beschlusses der Kammer vom 7. November 2016 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die Vorinstanz habe bei ihrer Darstellung für den Beschwerdeführer positive Aspekte einseitig unterschlagen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Vielmehr hat die Direktion die Aktenlage – soweit vorliegend relevant – sehr sorgfältig und ausgewogen wiedergegeben.