Daran ändere nichts, dass die angefochtene Verfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016 nur auf dem Vorab-Dispositiv der KoFako beruht habe, denn deren Empfehlungen seien eindeutig gewesen: Die Fachkommission habe die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug aus legalprognostischer Sicht als nicht vertretbar erachtet und empfohlen, von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen. Bei diesen klaren Vorgaben bzw. Empfehlungen der berechtigterweise beigezogenen Fachkommission sei es jedenfalls nicht unangemessen, unverhältnismässig oder rechtswidrig gewesen, dass sich die Vollzugsbehörde daran gehalten habe.