Deshalb sei die temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen rechtmässig gewesen. Daran ändere nichts, dass die angefochtene Verfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016 nur auf dem Vorab-Dispositiv der KoFako beruht habe, denn deren Empfehlungen seien eindeutig gewesen: Die Fachkommission habe die Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug aus legalprognostischer Sicht als nicht vertretbar erachtet und empfohlen, von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen.