15 Die damaligen KoFako-Empfehlungen hätten eine Grundlage für die Sistierung der Vollzugslockerungen geboten und von der Vollzugsbehörde nicht einfach ignoriert werden dürfen. Letztere sei in Bezug auf die weitere Vollzugsplanung (inkl. Lockerungen) unsicher gewesen und habe deshalb gestützt auf Art. 90 Abs. 4bis i.V.m. Art. 75a StGB die Fachkommission beiziehen dürfen. Konsequenterweise habe sie sich dann auch auf deren Empfehlungen stützen dürfen. Deshalb sei die temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen rechtmässig gewesen.