Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es treffe zwar zu, dass im obergerichtlichen Beschluss vom 7. November 2016 auf diverse von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu berücksichtigende Faktoren hingewiesen worden sei. Dabei habe es sich allerdings nicht um ein klares Verdikt des Obergerichts gehandelt, gestützt auf welches die Direktion die Beschwerde mehr oder weniger zwingend hätte gutheissen müssen, ansonsten das Obergericht auch hätte reformatorisch entscheiden können.