Aus den Akten gehe klar hervor, dass die P.________ Klinik schon lange vor der KoFako-Empfehlung und der Sistierung der unbegleiteten Lockerungen auf eine Verlegung des Beschwerdeführers gedrängt habe. 11.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, es treffe zwar zu, dass im obergerichtlichen Beschluss vom 7. November 2016 auf diverse von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid zu berücksichtigende Faktoren hingewiesen worden sei.