Sie habe bei ihrem Entscheid durchaus auch positive Aspekte aus dem Massnahmenverlauf berücksichtigt. Diese vermöchten allerdings bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu überwiegen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei sodann dargelegt worden, dass und weshalb die P.________ Klinik zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers de lege artis in dieser Institution nicht mehr möglich gewesen sei. Aus den Akten gehe klar hervor, dass die P.________ Klinik schon lange vor der KoFako-Empfehlung und der Sistierung der unbegleiteten Lockerungen auf eine Verlegung des Beschwerdeführers gedrängt habe.