Dies stelle einen weiteren therapeutischen Rückschritt dar, welcher nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten sei. Das Ziel müsse sein, dass er vor Ablauf der stationären Massnahme nochmals eine faire Chance erhalte, intensiv in einen therapeutischen Prozess einzusteigen, ein belastbares Arbeitsbündnis und das erforderliche Vertrauensverhältnis zu einem Therapeuten aufzubauen und unter Beweis zu stellen, dass er an die in der P.________ Klinik erzielten Therapiefortschritte anknüpfen könne. 11.2 Vorinstanz