Die Vollzugsbehörde habe in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2018 denn auch bereits ankündigen müssen, die zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers anzustreben. Auch der eingereichten Stellungnahme von F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, vom 22. Juni 2018 sei zu entnehmen, dass sich das rigide Behandlungssetting in der JVA Q.________ ungünstig auf den Verlauf der stationären Massnahme ausgewirkt habe. Es zeige sich exemplarisch, wie bedenklich es sei, wenn zweifelhafte Empfehlungen der KoFako seitens der Vollzugsbehörden unkritisch und in blindem Gehorsam umgesetzt würden.