__ Klinik begonnenen und günstig verlaufenen therapeutischen Prozesses würden vom Gutachter kritisch beurteilt. Weitere Therapiefortschritte seien nach Einschätzung desselben nur bei Versetzung in eine andere Institution denkbar. Zudem erachte der Gutachter das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs als gering, begleitete Urlaube bereits kurzfristig vertretbar und eine anhaltend geschlossene Unterbringung für langfristig nicht notwendig. Die Vollzugsbehörde habe in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2018 denn auch bereits ankündigen müssen, die zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers anzustreben.