Er sei in ein offenes Setting mit entsprechenden Vollzugslockerungen zu versetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme über das Jahr 2019 hinaus kaum noch in Betracht kommen werde, nachdem der Freiheitsentzug dann bereits mehr als das Doppelte der schuldangemessenen Strafe betragen werde. Auch das zwischenzeitlich erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Mai 2018 komme zum Schluss, dass seine Versetzung in die JVA Q.________ sachlich nicht angezeigt gewesen sei. Diese Versetzung und der damit verbundene Abbruch des in der P.________ Klinik begonnenen und günstig verlaufenen