Ein Verbleib unter dessen Therapieregie könne nicht die erwünschten Fortschritte zeitigen, weshalb auch ein Therapeutenwechsel beantragt worden sei. In Anbetracht der massiven Verschleppung des Falls durch die Direktion seit der ersten obergerichtlichen Rückweisung bleibe nichts anderes übrig als eine direkte Anordnung des Obergerichts zum weiteren Vollzugsverlauf. Es dürfe nicht weiter zugewartet werden. Er sei in ein offenes Setting mit entsprechenden Vollzugslockerungen zu versetzen.