Erst aufgrund dieser beiden Fakten habe die P.________ Klinik erklärt, keine Möglichkeit mehr zu sehen, ihn lege artis zu behandeln. Diese Ursachen-Wirkungs-Kette versuche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erneut auf den Kopf zu stellen. Zwischenzeitlich habe sich die Versetzung in die JVA Q.________ als in jeder Hinsicht fatal erwiesen. Die Zusammenarbeit mit dem Therapeuten habe sich als mehr als nur schwierig herausgestellt. Dieser habe den Beschwerdeführer therapeutisch regelrecht abgeschrieben. Ein Verbleib unter dessen Therapieregie könne nicht die erwünschten Fortschritte zeitigen, weshalb auch ein Therapeutenwechsel beantragt worden sei.