13 letzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – grundlos superprovisorisch in ein Regionalgefängnis und sodann in die JVA Q.________, in ein viel rigideres Setting als bis anhin, versetzt worden. Diese Situation halte bis heute an. Es seien unvermittelt Fakten geschaffen und mit dem Zeitablauf zementiert worden. Es könne nicht genügend oft auf die Chronologie der Ereignisse hingewiesen werden: Zuerst sei die Beurteilung der Fachkommission erfolgt, dann die nicht abgesprochene Sistierung aller unbegleiteten Ausgänge. Erst aufgrund dieser beiden Fakten habe die P.___