Das Gesetz verlange, dass Massnahmen grundsätzlich in Richtung Lockerung gehen sollten. Dies gelte erst recht, wenn es wie vorliegend zu keinerlei Anzeichen von drohenden Rückfällen komme und die Lockerungsschritte erfolgreich verliefen. In Fall des Beschwerdeführers gestalte sich die Massnahme ohne erkennbaren sachlichen Grund diametral entgegengesetzt. Obwohl er sich bereits in der I.________ Klinik und dann auch in der P.________ Klinik wohl verhalten, aktenkundig Therapiefortschritte erzielt und sich gerade bei den gewährten Vollzugslockerungen bestens verhalten habe, sei er am 2. Februar 2016 – in eklatanter Ver-