Die Direktion habe die darin enthaltenen Vorgaben übergangen. Die «Rechtsförmigkeit» der Verfügung vom 2. Februar 2016 könne im Übrigen nicht mit späteren Entwicklungen begründet werden. Namentlich hätten der Abschlussbericht der P.________ Klinik vom 23. März 2016 und die begründete Ko- Fako-Empfehlung vom 26. April 2016 keine Rolle spielen können und seien deshalb auch vorliegend auszuklammern. Das Gesetz verlange, dass Massnahmen grundsätzlich in Richtung Lockerung gehen sollten.