Wie bereits die Vollzugsbehörde sei auch die Direktion folgsam der Fachkommission gefolgt. Ihr Entscheid enthalte keine Begründung, welche über die angebliche Expertise und Autorität dieser Kommission hinausgehe. Die Vorinstanz habe sich in weitschweifigen Ausführungen und Paraphrasierungen der Akten verloren, wobei positive Aspekte einseitig unterschlagen worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid habe nicht stattgefunden. Die Direktion habe die darin enthaltenen Vorgaben übergangen.