Der Bericht der KoFako könne aber – auch nach den Erwägungen der Kammer in ihrem Rückweisungsentscheid – nicht «Referenzpunkt» sein. Dem Bericht der Fachkommission hätten keine der Vollzugsbehörde nicht bereits bekannten Umstände zu Grunde gelegen und deren Empfehlung sei erst noch unbegründet gewesen, so dass auch nicht argumentiert werden könne, die KoFako habe mit einem bisher unbesehenen Blickwinkel aufgewartet. Die Begründung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids sei unzureichend. Wie bereits die Vollzugsbehörde sei auch die Direktion folgsam der Fachkommission gefolgt.