Obwohl die vorangehenden Ausgänge klaglos verlaufen seien und sowohl die Vollzugsbehörde wie auch die behandelnden Ärzte in der P.________ Klinik zeitnah weitergehende Vollzugsöffnungen für vertretbar gehalten hätten, sei aufgrund dieser KoFako-Empfehlung alles superprovisorisch über den Haufen geworfen worden. Der Bericht der KoFako könne aber – auch nach den Erwägungen der Kammer in ihrem Rückweisungsentscheid – nicht «Referenzpunkt» sein.