11. Vorbringen der Parteien 11.1 Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer rügt die temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen als unangemessen, unverhältnismässig und rechtswidrig. Er bringt zusammengefasst vor, der Abbruch der Vollzugslockerungen und damit der Therapie sei unvermittelt aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Berichts der Konkordatlichen Fachkommission (KoFako) erfolgt. Obwohl die vorangehenden Ausgänge klaglos verlaufen seien und sowohl die Vollzugsbehörde wie auch die behandelnden Ärzte in der P.______