Hingegen fehlt es dem Beschwerdeführer zufolge der – wie sich zeigen wird – weitgehenden Gutheissung des reformatorischen Begehrens an einem eigenständigen Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Sistierung. 10.4 Fazit Zusammengefasst kann demnach insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und implizit auch der Sistierungsverfügung der Vollzugsbehörde) sowie die Wiederaufnahme und den Ausbau von Vollzugslockerungen (Ausgänge und Urlaube) verlangt.