10.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz bringen zutreffend vor, dass der künftige Umfang der Vollzugslockerungen aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen ist. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung seines reformatorischen Begehrens um Wiederaufnahme und Ausbau der Ausgänge und Urlaube, sondern – im Sinne einer logischen Voraussetzung hierfür – auch an der Aufhebung der Sistierungsverfügung der Vollzugsbehörde vom 2. Februar 2016 und des Beschwerdeentscheids der Direktion