Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kein relevantes Kriterium darstelle und – mit Blick auf die zumindest implizit gerügten EMRK-Verletzungen – die Beschwerde gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens materiell zu prüfen sei (Ziff. 1-3 der Replik vom 16. Juli 2018, pag. 133 f.). 10.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz bringen zutreffend vor, dass der künftige Umfang der Vollzugslockerungen aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen ist.