Ausserdem könnten sich die aufgeworfenen Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, bestehe mit Blick auf deren z.T. einschneidenden Eingriffe in Grund- und Menschenrechte ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung und sei eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich, zumal allfälligen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung a priori entzogen sei. Selbst wenn man ein aktuelles praktisches Interesse verneinen wollte, sei deshalb über die Beschwerde zu entscheiden, zumal die Aktualität des Rechtsschutzinteresses für den