Mindestens ein Feststellungsinteresse liege in jedem Fall vor. Ausserdem könnten sich die aufgeworfenen Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, bestehe mit Blick auf deren z.T. einschneidenden Eingriffe in Grund- und Menschenrechte ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung und sei eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich, zumal allfälligen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung a priori entzogen sei.