Er sei erkennbar auch im heutigen Zeitpunkt noch von der temporären Sistierung der Vollzugslockerungen betroffen. Dass die Generalstaatsanwaltschaft ein neues Gutachten als Grundlage für das weitere Vollzugssetting nehmen wolle, ändere nichts am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn sich sodann das Setting heute grundlegend anders präsentieren sollte als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – was bestritten werde –, müsse es dem Beschwerdeführer möglich sein, ex-post die Rechtmässigkeit von Grundrechtseingriffen überprüfen zu lassen. Mindestens ein Feststellungsinteresse liege in jedem Fall vor.