11 es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinaus ein Feststellungsinteresse haben sollte; ein solches werde von ihm nicht begründet (Ziff. 1 der Vernehmlassung der POM, pag. 71 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er habe nach wie vor ein geschütztes rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei erkennbar auch im heutigen Zeitpunkt noch von der temporären Sistierung der Vollzugslockerungen betroffen.