89 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verneint auch ein Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen und schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Direktion an (pag. 93). Die Direktion ihrerseits verweist (wenn auch in anderem Zusammenhang) ebenfalls auf die Massgeblichkeit der tatsächlichen Situation im Entscheidzeitpunkt. Weiter führt sie aus, eine Gutheissung der Beschwerde führe nicht unmittelbar zur unbegleiteten Lockerung am aktuellen Vollzugsort (Ziff. 4 und 5 der Vernehmlassung der POM, pag. 72).