Die künftige Ausgestaltung des Vollzugssettings werde gestützt auf das neu eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten und damit unabhängig davon zu bestimmen sein, ob die am 2. Februar 2016 verfügte temporäre Sistierung der Vollzugslockerungen unangemessen, unverhältnismässig oder rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn Letzteres der Fall gewesen sein sollte, würde der Beschwerdeführer keine Rechtsansprüche daraus ableiten können, welche den weiteren Vollzugsverlauf beeinflussen könnten (pag. 89 f.).